Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 4.Januar 1994 in Bayerisch Gmain. Geändert am 15. November 2014 auf der MV in Bayerisch Gmain.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Hohenfrieder Eltern - und Freundeskreis e.V. und hat seinen Sitz in Bayerisch Gmain. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, Angehörigen, Betreuern und Freunden von Menschen mit geistiger Behinderung und/oder Mehrfachbehinderung. Der Verein betrachtet als Hauptaufgabe die Unterstützung von
Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere durch:
Die Tätigkeit des Vereins schließt partei- oder religionspolitische Bestrebungen aus.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütung und/oder Auslagenersatz begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand, auch rückwirkend. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
Die Mitgliedschaft erlischt
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands bestimmt.
Neben den Beiträgen werden auch Spenden zur Realisierung der Vereinszwecke genutzt. Falls bei zweckgebundenen Spenden die vom Spender gewünschte Verwendung nicht realisierbar ist, entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach außen (§ 26 BGB) durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt in jedem Fall so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung schriftlich oder mündlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung des Tagungsortes und der Zeit ein.
Er ist dazu innerhalb eines Monats verpflichtet, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Mehrheit der Anwesenden. Nach Abschluss des Geschäftsjahres legt er der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht möglichst in kurzer schriftlicher Form vor.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen.
§ 8 Der Beirat
Der Beirat besteht aus bis zu sieben Personen. Es können Personen aus der Einrichtung Hohenfried (Mitarbeiter), Mitglieder des Vereins sowie unabhängige Fachleute gewählt werden. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit und wird vom Vorstand bei Bedarf zu Beratungen oder zu Vorstandssitzungen hinzugezogen.
Scheidet ein Mitglied des Beirats aus, so kann für die Restzeit ein Ersatzmitglied bestimmt werden.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft eine ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung in beiden Fällen erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen müssen mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes und seiner Entlastung. Zwei Mitglieder werden als Rechnungsrevisoren von der Mitgliederversammlung gewählt, um dann bei der nächsten Mitgliederversammlung Bericht über das Geschäftsjahr zu erstatten und die Entlastung des Vorstands zu beantragen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Das Vereinsvermögen muss bei Auflösung des Vereins oder Änderung seines bisherigen Zweckes der Einrichtung Hohenfried zufließen oder, falls diese nicht mehr bestehen sollte, einer Einrichtung, die die Trägerschaft der bisherigen Einrichtung im gleichen Sinne fortführt und deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist.
§ 11 Schlussbestimmungen
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von der Verwaltungsbehörde verlangt werden, selbstständig vorzunehmen.
Außerdem hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass der steuerliche Freistellungsbescheid regelmäßig und rechtzeitig auf den Verein ausgestellt wird.
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen erfolgen im Bundesanzeiger.
Eingetragen Im Vereinsregister Traunstein VR 20120 am 19.02.2015